Satzung des Vereins
Satzung der Freien Vereinigung der Meister öffentlicher Verkehrsbetriebe Stand 11.09.2024
§1 Name, Sitz und Zweck
1)
Die am 27.04.1919 gegründete Vereinigung trägt den Namen „Freie Vereinigung der Meister öffentlicher Verkehrsbetriebe e.V.“ (FVMöV e.V.).
2)
Die Vereinigung ist rechtsfähig durch Eintragung im Vereinsregister.
3)
Der Sitz der FVMöV e.V. ist Dortmund. Die Geschäftsstelle der Vereinigung ist der jeweilige Wohnsitz des 1. Vorsitzenden.
4)
Zweck der FVMöV e.V. ist:
Die Mitglieder sollen durch Erfahrungsaustausch, Vorträge, Besichtigungen industrieller Werke, Anlagen usw. in ihrer beruflichen Weiterbildung gefördert werden.
Es ist anzustreben, die Meister der Verkehrsbetriebe einander näher zu bringen. Dafür werden Tagungen organisiert.
5)
Die Mitgliederversammlung, in der über die abgelaufene Geschäftszeit Bericht zu erstatten ist, findet alle zwei Jahre, im ersten Drittel des betreffenden Jahres statt.
§2 Mitgliedschaft
1)
Der Erwerb der Mitgliedschaft ist freiwillig.
2)
Mitglied des Vereins kann sein, wer folgende Kriterien erfüllt:
a.
Meisterbrief (Bachelor Professional), Technikerprüfung oder vergleichbares.
b.
Führungskraft und/oder herausgehobene Position mit Personal- und/oder Budgetverantwortung mit eindeutig technischer Ausrichtung, sie/er in einem öffentlichen Verkehrsbetrieb tätig ist.
c.
Sie/er in einem Verkehrsbetrieb, der zum Zeitpunkt des Eintritts in die FVMöV e.V. aus einem öffentlichen Verkehrsbetrieb hervorging, tätig ist.
3)
Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt schriftlich an den Vorstand.
4)
Durch die Unterschrift des Sprechers werden die Angaben nach § 2 Punkt 2 auf dem Antragsformular bestätigt.
5)
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
6)
Auf Beschluss des Vorstandes können auch außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden. Außerordentliche Mitglieder sind solche, auf die die Bestimmungen für ordentliche Mitglieder nicht angewendet werden können, die jedoch die Vereinsarbeit im Rahmen ihrer Möglichkeiten fördern und unterstützen.
7)
Pensionäre können an Gesamttagungen bzw. Hauptversammlungen teilnehmen. Sie erhalten jedoch kein Stimmrecht.
8)
Mitglieder, die sich um die FVMöV e.V. besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
9)
Mitglieder, die sich durch ihre Vorstandsarbeit um die FVMöV e.V. besonders verdient gemacht haben, können auch nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, weiter aktiv im Vorstand mitarbeiten, wenn sie durch die Mitgliederversammlung ordentlich in den Vorstand gewählt wurden bzw. werden.
10)
Gäste können mit Zustimmung des Vorstandes an Tagungen und Versammlungen teilnehmen; sie erhalten jedoch kein Stimmrecht.
§3 Ende der Mitgliedschaft
1)
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode.
2)
Die Mitgliedschaft endet beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis des im §2 Punkt 2 genannten Betriebes oder durch freiwillige Kündigung des Mitgliedes. Die Vereinsmitgliedschaft kann mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
3)
Mitglieder, gegen deren Verhalten begründete Beanstandungen vorliegen, können auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden und verlieren dadurch ihre Mitgliedschaft.
4)
Mit dem Ausscheiden erlischt jeder Anspruch an die FVMöV e.V.
5)
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.
§4 Vorstand
1)
Der Vorstand i. S. v. § 26 BGB besteht aus dem/der l. und 2. Vorsitzenden
und dem/der l. Kassierer(in). Sie werden in der Hauptversammlung für die
Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
2)
Der/Die l. Vorsitzende ist jeweils alleinvertretungsberechtigt, der/die 2. Vorsitzende vertritt gemeinschaftlich mit dem/der l. Vorsitzenden oder dem/der l. Kassierer(in), der/die l. Kassierer(in) vertritt den Verein gemeinschaftlich mit dem/der l. Vorsitzenden oder dem/der 2. Vorsitzenden.
3)
Über Vorstandswahl und Vorstandssitzungen sind Niederschriften anzufertigen.
4)
Die aufgeführten Ämter werden ehrenamtlich ausgeübt. Auslagen werden vergütet.
§5 Erweiterter Vorstand
1)
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
•
dem geschäftsführenden Vorstand nach §4
•
dem/der stellvertretenden Kassierer/in
•
dem/der 1. Schriftführer/in
•
dem/der stellvertretenden Schriftführer/in
•
bis zu 6 Beisitzern
§6 Kassenprüfung
1)
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§7 Mitgliederversammlungen
1)
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von 6 Wochen.
2)
Die Einberufung erfolgt durch Anschreiben der Mitglieder. Dies kann sowohl per Post als auch per Mail oder per Fax erfolgen.
3)
Der Vorstand kann bei der Einberufung der Mitgliederversammlung entscheiden, ob diese im Präsenz- oder Onlineverfahren oder als Hybridveranstaltung (Mischung aus virtueller und präsenter Teilnahme) stattfindet. Entscheidet sich der Vorstand für eine dieser Alternativformen zur Onlineveranstaltung, hat er die dafür erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Die Mitgliederversammlung ist in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugang zugänglichen Chatraum durchzuführen. Der für die aktuelle Versammlung gültige Zugangscode wird erst mit einer gesonderten Mail unmittelbar vor der Versammlung bekanntgegeben. Allen Mitgliedern wird die Verpflichtung auferlegt, ihre Legitimationsdaten und das Zugangskennwort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter Verschluss zu halten. Durch diese Zugangsbeschränkungen mittels Passwortes wird gewährleistet, dass nur Vereinsmitglieder an der Versammlung teilnehmen. Das Risiko der störungsfreien Teilnahme an virtuellen Mitgliederversammlungen trägt das Mitglied selbst. Technische Störungen bei der Teilnahme an der virtuellen Mitgliederversammlung stellen deshalb keinen Grund zur Anfechtung der gefassten Beschlüsse dar.
4)
Für die Einhaltung der Einberufungsfrist ist der Tag der Aufgabe zur Post bei
schriftlicher Einladung oder das Datum des Versendens im elektronischen
Format (Mail oder Fax) maßgebend.
5)
Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen.
6)
Beschlüsse in der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt
7)
Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen und je nach Anwesenheit vom
1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden zu unterschreiben.
§8 Beiträge
1)
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit wird durch die Beitragsordnung bestimmt. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
§9 Auflösung des Vereins
1)
Eine Auflösung der Vereinigung kann nur in einer Mitgliederversammlung durch zweidrittel Mehrheitsbeschluss der Mitglieder bewirkt werden. In Zweifelsfällen entscheidet die nachfolgende Versammlung endgültig durch Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
2)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins wird das vorhandene Vermögen der Vereinigung sozialen Zwecken zugeführt
FREIE VEREINIGUNG DER MEISTER ÖFFENTLICHER VERKEHRSBETRIEBE e.V.