Seminare mit der VBG ÖPNV / Bahnen Joachim Knuppertz
in Gevelinghausen Rheinbahn AG
Datum: Do. 03.03. – Fr. 04.03.2011
Do. 03.11. – Fr. 04.11.2011
Teilnehmer: 33
Auch in diesem Jahr fanden zusammen mit der VBG zwei Fachseminare für Meister zum Thema „Sicherheit und Gesundheitsschutz in Verkehrsunternehmen“ mit den Referenten Herrn Dr. Joachim Dreyer und Herrn Dipl. Ing. Jörg Weymann statt.
Die freie Vereinigung der Meister öffentlicher Verkehrsbetriebe e.V. bedankt sich recht herzlich beim Technischen Aufsichtsdienst der VBG ÖPNV / Bahnen sowie bei den Technischen Aufsichtsbeamten, die in den beiden Seminaren als Referenten mitgewirkt haben.
Aus dem breiten Spektrum des Arbeitsschutzes wurden für die beiden Seminare nachfolgende Themenschwerpunkte ausgewählt:
Arbeitschutzstrategien für einen sicheren
und gesunden Betrieb
- Gefährdungsbeurteilung
- Dokumentation
Gesundheitsförderung in Verkehrsunternehmen
- Allgemeine Maßnahmen
Aktuelle Entwicklung im Arbeitsschutz
- Lärm- und Vibrations- Arbeitsschutzverordnung
- Regelung über Gefahrstoffe
- Betriebssicherheitsverordnung
- Verantwortung im Arbeitsschutz
Zudem wurde, um den Erfahrungsaustausch aktiv zu fördern, eine Erwartungs- und Themenabfrage durchgeführt und in Stichworten gesammelt. An den Ergebnissen dieser Abfrage wurden die Seminarinhalte ausgerichtet.
Schwerpunktthemen waren hier:
- Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme
- Qualifizierung für Arbeiten an Fahrzeugen mit Hochvoltsystemen
- Gefährdungen von Personen gegen Absturz
- Nichtraucherschutzgesetz: Umsetzung in Verkehrsunternehmen
- die verantwortliche Elektrofachkraft
- Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibration
Nachfolgend berichten wir über den Teil „Vibration“ der Lärm- und Vibrations- Arbeitsschutzverordnung- LärmVibrationsArbSchV .
Die LärmVibrationsArbSchV ist am 9. März 2007 in Kraft getreten und stellt die Umsetzung der EG-Richtlinien „Vibrationen“ (2002/44/ EG) und „Lärm“ (2003/10/EG) in nationales Recht dar.
Ziel der LärmVibrationsArbSchV für den Bereich „Vibrationen“ sind präventive Maßnahmen insbesondere gegen Muskel- und Skeletterkrankungen im Bereich der Wirbelsäule sowie der Hand-Arm-Gelenke und gegen Durchblutungsstörungen an den Händen („Weißfingerkrankheit“).
Betriebe sollten darauf achten, die Einschätzungen der Gefährdungen am Arbeitsplatz und die ggf. zu treffende Maßnahmen an die neuen Anforderungen der LärmVibrationsArbSchV anzupassen, insbesondere wenn
- Arbeitsmittel neu beschafft,
- Arbeitsverfahren neu eingeführt
oder
- Arbeitsverfahren umgestaltet werden.
Die Auswahl neuer Arbeitsmittel muss sich dabei an dem Stand der Technik orientieren. Bei der Auswahl geeigneter Arbeitsmittel können beispielsweise auch die Angaben der Hersteller zu den Vibrationsemissionen hilfreich sein, die diese nach der Neunten Verordnung zum Geräte und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung – 9.GPSGV), der nationalen Umsetzung der Maschinenrichtlinie, in der Betriebsanleitung angeben müssen.
1 Was ist neu?
Aus der LärmVibrationsArbSchV ergeben sich für die Betriebe einige Neuerungen und Änderungen. Hierzu zählen die Forderungen zur Ermittlung und Bewertung der Exposition der Vibration (§ 3) inklusive der eventuellen Durchführung von Messungen (§ 4), zur Unterweisung der Beschäftigten (§ 11), zur Aufstellung eines Vibrationsminderungsprogramms (§ 10) und zum Angebot oder zur Veranlassung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen (§ 14).
Die Bewertung des Ausmaßes der Exposition erfolgt anhand der Berechnung des auf eine Arbeitsdauer von 8 Stunden normierten Tagesvibrationsexpositionswertes (= A(8)). Hinweise zur Messung sind im Anhang zur Verordnung aufgeführt. In Abhängigkeit von den täglichen Auslösewerten und täglichen Expositionsgrenzwerten (§ 9) sind gemäß der Verordnung die in den jeweiligen Paragrafen genannten Maßnahmen durchzuführen.
Die Auslösewerte haben einen präventiven Charakter mit dem Ziel, das Entstehen von vibrationsbedingten Beschwerden und Erkrankungen zu vermeiden. Die Expositionsgrenzwerte kennzeichnen hingegen Vibrationsbelastungen, oberhalb derer bei langjähriger Einwirkung mit gesundheitlichen Schädigungen zu rechnen sind.
2 Welche Werte sind festgelegt?
Nachfolgende Werte sind für Hand-Arm- Vibrationen und für Ganzkörper-Vibrationen als
Auslösewerte und Expositionsgrenzwerte in der Verordnung festgelegt:
2.1 Hand-Arm-Vibrationen
- Auslösewert: A(8) = 2,5 m/s²
- Expositionsgrenzwert: A(8) = 5 m/s²
Für die Beurteilung von Hand-Arm-Vibrationen ist dabei der Schwingungsgesamtwert Ahv maßgeblich. Dieser stellt die vektorielle Zusammenfassung aller drei Messrichtungen dar. In manchen Fällen ist es nicht möglich, die Schwingungsmessungen in allen drei Richtungen durchzuführen. Wenn die Messungen nur in einer oder zwei Richtungen erfolgen, sollte der Beschleunigungswert in der dominierenden Schwingungsrichtung mit erfasst werden. Der Schwingungsgesamtwert kann dann abgeschätzt werden, indem der Effektivwert der Beschleunigung in der dominierenden Schwingungsrichtung mit einem Korrekturfaktor von 1,2 für schlagende und 1,4 für rotierende Geräte multipliziert wird.
2.2 Ganzkörper-Vibrationen
- Auslösewert: A(8) = 0,5 m/s²
- Expositionsgrenzwert: A(8) = 0,8 m/s²
für die vertikale Richtung
- Expositionsgrenzwert: A(8) = 1,15m/s²
für die horizontale Richtung
Bei der Beurteilung der Ganzkörper-Vibrationen ist der höchste Wert der frequenzbewerteten Beschleunigungen der drei Messrichtungen anzuwenden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die horizontalen Achsen vorab mit dem Korrekturfaktor 1,4 zu multiplizieren sind. Wegen der unterschiedlichen Expositionsgrenzwerte von A(8) = 1,15 m/s2 für die horizontale Richtung und A(8) = 0,8 m/s2 für die vertikale Richtung sind die Beurteilungen diesbezüglich
getrennt vorzunehmen.
3 Welche Maßnahmen sind wann
erforderlich?
Grundsätzlich besteht für den Arbeitgeber die Pflicht, die Exposition der Beschäftigten gegenüber Vibrationen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und zu dokumentieren (§ 3). Je nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sind in Abhängigkeit von der Höhe des Tages-Vibrationsexpositionswertes, d. h. mit dem Erreichen oder Überschreiten der Auslöse- oder Expositionsgrenzwerte, unterschiedliche Maßnahmen erforderlich. Die in der Verordnung genannten vom Arbeitgeber durchzuführenden oder zu veranlassenden Maßnahmen sind nachfolgend stichwortartig zusammengefasst.
Auslösewerte:
- Vibrationsminderungsprogramm mit technischen
und organisatorischen Maßnahmen ausarbeiten und durchführen (§ 10).
- Die Beschäftigten hinsichtlich möglicher Gesundheitsgefährdungen unterrichten,
unterweisen und arbeitsmedizinisch beraten (§11).
- Den Beschäftigten arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anbieten (§14).
Expositionsgrenzwerte:
- Unverzüglich Gründe ermitteln und weitere Maßnahmen ergreifen, um die Exposition
auf einen Wert unterhalb der Expositionsgrenzwerte zu senken (§10).
- Für die Beschäftigten regelmäßige arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung
(nach G 46) veranlassen (§14).
4 Empfehlungen zur Vibrationsminderung
im Betrieb
Nachfolgend sind einige Hilfestellungen aufgelistet, die zur Reduzierung von Vibrationsexpositionen beitragen können und daher beachtet werden sollten:
- Arbeitsmittel sind zu warten, um verschleißbedingte Unwuchten zu beheben und die
Wirksamkeit der jeweiligen technischen Schwingungsminderungsmaßnahmen dauerhaft zu gewährleisten.
- Stumpfe Werkzeuge sollten instand gesetzt oder nicht mehr verwendet werden.
- Schwingsitze auf Fahrzeugen sollten auf die grundsätzliche Eignung für die
betreffende Fahrzeuggruppe und ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden.
- Die Beschäftigten sollten auf die Möglichkeiten der Sitzeinstellung hingewiesen und in der richtigen Einstellung unterwiesen werden.
- Fahrbahnunebenheiten sollten ausgebessert werden.
- Die Fahrgeschwindigkeiten sollten den Fahrbahnverhältnissen angepasst werden.
- Bei der Neuanschaffung von Maschinen sollten die Emissionskennwerte aus den
technischen Unterlagen gesichtet werden und es sollten bevorzugt schwingungsarme
Geräte ausgewählt werden. Meist haben diese auch Vorteile:
sie sind z.B. robuster und präziser.
- Persönliche Schutzausrüstungen sollten erprobt und bereitgestellt werden. So sind
geprüfte Antivibrations-Schutzhandschuhe sinnvoll bei hochfrequenten Arbeitsgeräten
wie beispielsweise Schleif- oder Schneidemaschinen.
